Halterhaftung

Die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 StVG
Der Gesetzgeber hat die Haftung des KfZ-Halters als sog. Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das bedeutet, dass er zur Verantwortung gezogen werden kann, obwohl ihn am Unfall kein Verschulden trifft oder er nicht verkehrswidrig gehandelt hat. Allerdings hat diese Verantwortlichkeit auch Grenzen. Sie liegt dort, wo höhere Gewalt vorliegt. Ferner wird die Halterhaftung durch die Mitverursachung des anderen Fahrzeughalters eingeschränkt, den ja ebenfalls eine Betriebsgefahr trifft.

Sie können Einzelheiten nach dem üblichen Schema nachlesen: zunächst die Voraussetzungen des Ansprurchs und sodann die Rechtsfolgen (Schadensersatz).

A. VORAUSSETZUNGEN
für den Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrzeughalter:

I. Rechtsgutverletzung, § 7 Absatz 1 StVG
-Tötung
-Körperverletzung
-Sachbeschädigung

II. Schädigung muss bei Betrieb des Kfz/Kfz-Anhänger entstanden sein

1. Kausalität
Voraussetzung ist nur in die Verursachung der Schädigung.

2. Realisierung der Betriebsgefahr
In Betrieb sind Fahrzeuge, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen bzw. in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen:
Grenzen:
-wenn Fortbewegungs-oder Transportfunktion des Fahrzeuges keine Rolle mehr spielt
-wenn das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird
-wenn die Schädigung nicht mehr die spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren darstellt, vor denen der Verkehr geschützt werden soll

III. Anspruchsgegner ist der Halter des Kfz/Kfz-Anhänger
Halter ist, wer ein KFZ für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt.
Eigentümerstellung ist nicht entscheidend
Bei länger dauernder Überlassung an einen Entleiher wird der Entleiher Halter

IV. §7 Abs. 2 StVG: kein Haftungsausschluss auf Grund höherer Gewalt
Höhere Gewalt liegt vor:
-bei einer Einwirkung von außen
-die so außergewöhnlich ist, dass sie nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist
- und die durch größtmögliche Sorgfalt nicht abwendbar ist

B. RECHTSFOLGE

I. Grundsätzlich Ersatz des Schadens nach §§ 249 f. BGB

II. Modifikationen:

1. Umfang des Ersatzes bei Tötung gemäß §10 StVG
-Heilungskosten
-Vermögensnachteil bei Erwerbsminderung
-Ausgleich vermehrter Bedürfnisse
-Beerdigungskosten
-Unterhalt an Dritte

2. Umfang des Ersatzes bei Körperverletzung gemäß § 11 StVG
-Heilungskosten
-Vermögensnachteil bei Erwerbsminderung
-Ausgleich vermehrter Bedürfnisse
-Schmerzensgeld, §11 Satz 2 StVG

3. Höchstbeträge gemäß §12 StVG

III. unmittelbarer Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Halters, §3 Nr. 2 PfVG

Halter und Versicherung haften als Gesamtschuldner

IV. Anspruchskonkurrenz zu §823 f. BGB

V. Mitverschulden des Geschädigten

1. wenn Geschädigter nicht Halter oder Fahrzeugführer ist
(also selbst nicht unter das StVG fällt):
Mitverschulden nach §9 StVG i.V.m. §254 BGB

2. wenn Anspruchsteller und -gegner unter das StVG fallen:
a. §17 Absatz 2 StVG:
Schaden ist nach den Umständen, insbesondere nach der Schadensverursachung aufzuteilen
b. §17 Absatz 3 StVG:
keine Schadensteilung, wenn der Unfall ein unabwendbares Ereignis darstellt.
d.h.
Der Anspruchsteller muss sich seinen Verursachungsbeitrag nicht anrechnen lassen, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war.
Der Anspruchsgegner muss sich seinen Verursachungsbeitrag ebenfalls nicht anrechnen lassen, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war; seine Haftung würde dann entfallen.
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Idealfahrer auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt den Unfall nicht vermeiden konnte.

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