AG Düsseldorf · Urteil vom 10. Oktober 2006 · Az. 40 C 12043/05

Sachverhalt:
A fährt mit seinem Fahrzeug durch die vom WB betriebene Waschanlage. Beim Transport des PKW durch die Waschanlage riss der rechte Außenspiegel ab. Schaden: 2000 €.

Die Beklagte wendet ein dass der Außenspiegel vor Durchführung des Waschvorgangs ordnungsgemäß befestigt war. Das Gegenteil kann A nicht beweisen.

Antrag des A:
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2000 €

Entscheidung des Gerichts:
Es besteht kein Schadensersatzanspruch

Geprüfte Anspruchsgrundlagen: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB und § 823 BGB

Voraussetzung für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB ist eine schuldhafte kausale Pflichtverletzung eines Werkvertrages durch den Anlagenbetreiber. Diesen Nachweis kann A nicht führen.
Voraussetzung für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist eine schuldhafte kausale Eigentumsverletzung; diesen Nachweis kann A ebenfalls nicht führen.

Rechtliche Prüfung des Gerichts:

A.
Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB

Schuldverhältnis = Werkvertrag, § 631 BGB
Der Vertrag über die Reinigung des Fahrzeuges ist als Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu qualifizieren.

Pflichtverletzung
Bei diesem Reinigungsvertrag besteht die Pflicht, einen Schaden an dem Fahrzeug des Kunden zu verhindern; der Waschanlagenbetreiber muss dafür Sorge tragen, dass ein Kfz durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt wird.

Der Kunde muss beweisen, dass der Schaden an seinem Wagen durch eine fehlerhafte Funktion der Waschanlage verursacht wurde.
Dabei reicht es, wenn belegt werden kann, dass der Schadenseintritt in der Waschanlage eingetreten ist und dieser durch eine objektive Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers entstanden ist.
Für die Pflichtverletzung besteht die Möglichkeit der Beweiserleichterung: wenn der Kunde beweisen kann, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers rührt, ist der Schluss auf eine objektive Pflichtverletzung gerechtfertigt. Das bedeutet, dass der Kunde zumindest die ordnungsgemäße Befestigung der Außenteile und die Geeignetheit der Anbringung für die konkrete Waschanlage darlegt.

Hier:
A konnte nicht beweisen, dass der Außenspiegel vor Durchführung des Waschvorgangs ordnungsgemäß befestigt war. Somit kommt ihm eine Beweiserleichterung nicht zugute. (Somit muss also der Kunde eine Fehlfunktion der Waschanlage beweisen.)

Hier:
Eine Fehlfunktion der Waschanlage ist nicht nachgewiesen. Theoretisch wäre es denkbar, dass der Betreiber die Waschchemikalien unterdosiert hätte. Die hierdurch entstandenen großen Reibungskräfte hätten den Spiegel ausreißen können. Dies hat A aber nicht substantiiert vorgetragen. Aus der Möglichkeit eines hypothetischen Geschehensablaufes lässt sich nicht auf eine objektive Pflichtverletzung schließen

Verschulden
Ein Verschulden ist grundsätzlich darin zu sehen, wenn der Waschanlagenbetreiber die Waschanlage nachlässig wartet oder überwacht.

Hier:
Eine solche schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, dass die Anlagen nicht nach dem Stand der Technik organisiert, betrieben, gewartet und beaufsichtigt wurde, sind nicht ersichtlich.

B.
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
A kann eine schuldhafte kausale Eigentumsverletzung des WA nicht beweisen.

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